A1 für Auslandeinsätze / Teil 3 – A1 bei Entsendungen

Obgleich die gesetzlichen Grundlagen sich seit Jahren nicht verändert haben, bestehen aufgrund der verstärkten Kontrollen aktuell zahlreiche Unsicherheiten, wann A1-Bescheinigungen benötigt werden. Wir möchten dieses Thema daher im Rahmen einer dreiteiligen Newsletter-Serie vertiefen.

Eine Entsendung bedeutet, dass eine Person vorübergehend für einen Schweizer Arbeitgeber in mindestens einem weiteren EU- oder EFTA-Land tätig ist oder umgekehrt. Es existieren keine verbindlichen Regeln, ab wann ein A1 notwendig ist. In der Theorie ist dies immer der Fall, und die Länder entscheiden jeweils autonom über ihre Anforderungen.

Das Paradebeispiel einer Entsendung sind Arbeitstätigkeiten von einem und mehreren Monaten in einem anderen Land. Doch auch kurzzeitige Erwerbstätigkeiten im Ausland (Geschäftsreisen, Seminare, …) sind Entsendungen im Sinne von Art. 12 VO 883/2004, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings bietet es sich aus Gründen der administrativen Handhabung an, hier wann immer möglich ein auf Mehrfachtätigkeit abstützendes A1 mit einer Gültigkeit von 5 Jahren zu beantragen (vgl. Newsletter vom 28.11.2019). Dies kann jedoch für gewisse Nationalitäten und Länderkonstellationen verunmöglicht werden (vgl. Newsletter vom 22.11.2019). In diesen Fällen muss ein A1 für Entsendungen beantragt werden.

Eine Entsendung ist immer zeitlich befristet und für eine Maximaldauer von bis zu 6 Jahren möglich. Die Bearbeitung von Entsendungen bis zu 2 Jahren liegt im Kompetenzbereich der Ausgleichskasse, über längere Entsendungen befindet das Bundesamt für Sozialversicherungen. Der zuständige Träger hat, wenn der Arbeitgeber es verlangt, ein A1 auszustellen (Art. 15 VO 987/2009).

Nicht nur bei den Geschäftsreisen oder Auslandaufenthalten der Mitarbeitenden, sondern auch bei der Entgegennahme von Dienstleistungen in der Schweiz tun Unternehmen gut daran, sich ein A1 vorzeigen zu lassen. Das Schweizer Entsendegesetz verlangt A1-Bescheinigungen von ausländischen Dienstleistungserbringern als Nachweis ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Wenn ein solches nicht vorgelegt werden kann riskiert der Dienstleistungsempfänger, Schweizer Sozialversicherungen abführen zu müssen. Bei einer späteren Vorlage der A1-Bescheinigung können diese zurückerstattet werden; im schlimmsten Fall ist eine Unterstellung im Ausland für diesen Zeitraum jedoch nicht gegeben und Kosten bleiben bei der Schweizer Firma haften.

Dies war der dritte und letzte Teil unserer Newsletter-Serie zum Thema «A1 für Auslandeinsätze».

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.