Deutsche Gesetzgebung zu unternehmensinternen Transfers in den EU-Raum

Die durch die Europäische Union beschlossene „European Intra Corporate Transfer Directive (EU ICT; RICHTLINIE 2014/66/EU) regelt unternehmensinterne Transfers von Drittstaatenangehörigen von über 90 Tagen in die europäische Union (vgl. Newsletter vom 24.07.2017). In Deutschland wurde die entsprechende Gesetzgebung zur Implementierung dieser Richtlinie verabschiedet und ist per 1. August in Kraft getreten.

Neu können zwei zusätzliche Kategorien von Arbeitsbewilligungen vergeben werden, namentlich die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte.

  • ICT-Karte: Führungskräfte, Spezialisten oder Trainees können bei einem unternehmensinternen Transfer eine solche beantragen. Für die Einreise von Drittstaatenangehörigen mit einer solchen Bewilligung ist zusätzlich die Einholung eines Einreisevisums erforderlich.
  • Mobiler-ICT-Karte: Personen, die eine ICT-Bewilligung für einen anderen EU-Staat besitzen und über 90 Tage pro 180-Tage-Intervall in Deutschland arbeiten möchten, können eine Mobiler-ICT-Karte für Deutschland beantragen.

Deutschland hat die von der EU beschlossene Richtlinie für unternehmensinterne Transfers durch Einführung von zwei neuen Kategorien für Arbeitsbewilligungen umgesetzt. Dies umfasst zum einen die ICT-Karte für unternehmensinterne Transfers nach Deutschland, zum anderen die Mobiler-ICT-Karte für Personen mit ICT-Bewilligung für ein anderes EU-Land, die über 90 Tage pro 180-Tage-Intervall in Deutschland arbeiten möchten.

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