Erleichterte Einbürgerung in der Schweiz für AusländerInnen der dritten Generation ab 15.02.2018

Am 1. Januar 2018 ist das revidierte Bürgerrechtsgesetz (BüG) in Kraft getreten (vgl. Newsletter vom 10.07.2017). Per 15. Februar 2018 bahnt sich nun eine weitere Neuerung an: Ausländerinnen und Ausländer der dritten Generation erhalten infolge der Annahme einer entsprechenden Vorlage bei der Abstimmung vom 12. Februar 2017 neu die Möglichkeit zur erleichterten Einbürgerung.

Dafür gelten folgende Voraussetzungen:

  • Ein Grosselternteil der Person muss
    • In der Schweiz ein Aufenthaltsrecht erworben haben (amtliche Dokumente sind als Nachweis erforderlich) oder geboren worden sein.
  • Ein Elternteil der Person muss
    • sich mindestens zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten,
    • mindestens fünf Jahre in der Schweiz die obligatorische Schule besucht
    • und eine Niederlassungsbewilligung erworben haben.
  • Die Person muss
    • in der Schweiz geboren sein,
    • mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule besucht haben,
    • eine Niederlassungsbewilligung besitzen
    • nicht älter als 25 Jahre alt (5 Jahre lang gelten zudem Übergangsbestimmungen für Personen, die am 15.02.2018 zwischen 26 und 35 Jahre alt sind) und
    • integriert sein.

Sind diese Kriterien erfüllt, können interessierte Personen ein Einbürgerungsgesuch beim Staatssekretariat für Migration (SEM) einreichen. Das dafür notwendige Formular kann unter der Mailadresse ch@sem.admin.ch angefordert werden.

Im Rahmen des nun neu anwendbaren erleichterten Einbürgerungsverfahrens steht es den Beantragenden frei, während des laufenden Verfahrens den Wohnort zu wechseln; aufgrund der zusätzlich notwendigen Abklärungen kann dies allerdings zu einer Verfahrensverlängerung führen. Die Person erhält das Bürgerrecht jener Gemeinde und jenes Kantons, in der sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Einbürgerungsentscheids wohnt.

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.