Haftung involvierter Parteien bei Meldung und Bewilligung

Bei einem Aufenthalt in der Schweiz findet sich der ausländische Dienstleistungserbringer bzw. Arbeitgeber in der Pflicht, seinen Einsatz gesetzeskonform zu melden (vgl. Newsletter vom 03.06.2016, 15.01.2018) bzw. bewilligen zu lassen.

Im Falle einer Meldung haftet der Auftraggeber / Erstunternehmer nicht für das Vornehmen der Meldung, im Baugewerbe aber sehr wohl für die Einhaltung gesetzlicher Arbeitsbedingungen, v.a. in zivilrechtlicher Hinsicht, vor Ort. Diese hat er durch Überprüfung im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zu gewährleisten – andernfalls drohen vom Einzelfall und Kanton abhängige Sanktionen in Form von Bussen bis zu CHF 5’000.- oder einem Dienstleistungsverbot in der Schweiz von bis zu fünf Jahren. Der effektive Arbeitgeber der in der Schweiz arbeitenden Person riskiert gar eine Busse von bis zu CHF 30’000.- oder ebenfalls ein solches Dienstleistungsverbot, wenn gegen die geltenden Arbeitsbedingungen verstossen wird.

Bei einem Arbeitseinsatz in der Schweiz, der eine Bewilligung erfordert, ist auch der Dienstleistungsempfänger rechtlich verpflichtet, das Vorliegen einer solchen zu gewährleisten. Andernfalls drohen strafrechtliche Sanktionen in Form von gerichtlich festgelegten Freiheits- und/oder Geldstrafen auf Basis von Art. 117 AuG. Wird die Tat fahrlässig begangen, resp. die Bewilligung absichtlich nicht beantragt, beträgt die Strafe bis zu 20’000 Franken.

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