Relevanz von persönlichen Daten für die Quellensteuererhebung

Arbeitgeber von ausländischen Mitarbeitenden sind verpflichtet, mehr über die private Situation des Mitarbeitenden in Erfahrung zu bringen als dies bei anderen Mitarbeitenden verhältnismässig wäre. Denn die familiäre Situation und der Lebensmittelpunkt sind ausschlaggebend für die Bestimmung des Schweizer Quellensteuertarifs und der Abführung der Quellensteuern, wofür der Arbeitgeber verantwortlich ist. Ein Hinweis beim Eintritt des Mitarbeitenden in die Firma, dass er / sie Änderungen melden muss, reicht nicht aus um dieser Verantwortung nachzukommen. Die private Situation muss stattdessen jährlich abgefragt und vom Mitarbeitenden unterschrieben werden. Die im folgenden verlinkten Formulare des Kantons Bern können hierfür als Grundlage genommen werden (Deutsch / Französisch / Italienisch). Nur wenn der ausländische Mitarbeitende jährlich schriftlich seine private Situation mitteilt und diesen Sachverhalt auch unterschreibt, ist der Arbeitgeber «compliant» auch wenn der Mitarbeitende darin lügen sollte. Ansonsten riskiert der Arbeitgeber seinerseits Steuernachzahlungen tragen zu müssen.

Wichtig zu wissen:

  • Meldet sich ein ausländischer Wochenaufenthalter in der Schweiz auf eigene Faust an, so erhält er häufig eine B-Bewilligung. Die Erteilung einer solchen bildet seine Situation jedoch nicht korrekt ab, da der Lebensmittelpunkt im Ausland verbleibt. Für die Migrationsbehörden ist dies in der Regel nicht weiter relevant, die Steuerbehörden wird eine daraus entstehende falsche Quellensteuerabrechnung jedoch interessieren. Lassen Sie den Arbeitnehmenden seine B-Bewilligung behalten ist die Gefahr gross, dass er ihnen als Grenzgänger untergeht und Sie somit auch die langfristige Quellensteuersituation falsch einschätzen.
  • Bei einem Mitarbeitenden, welcher über eine Schweizer C-Bewilligung verfügt, aber den Lebensmittelpunkt im Ausland hat, müssen nämlich weiterhin Schweizer Quellensteuern abgezogen werden.
  • Ein Mitarbeitender mit Familie im Ausland und Freund/in der Schweiz hat aus Sicht der Steuerbehörden den Lebensmittelpunkt in der Schweiz.
  • Im Ausland wohnhaften Mitarbeitenden, die mit dem Zug pendeln, wird die Zeit im Zug in der Schweiz steuerlich der Zeit in der Schweiz angerechnet, die Zeit im Ausland (z.B. Deutschland) dem entsprechenden Land. Dies ist wichtig für die Berechnung der Aufenthaltsdauer im entsprechenden Land.

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.