Mitarbeitende im Ausland

Fragen, die Sie sich stellen sollten, wenn Ihre Mitarbeitenden im Ausland tätig sind

Folgende Fragen, unabhängig von der Einsatzdauer, sollten Sie sich stellen, wenn Ihre Mitarbeitenden im Ausland tätig sind. Für eine Dauer von 1 Woche oder 2 Jahren sind die gleichen Fragen zu stellen.

  1. Wer hat eine Übersicht, wo Ihre Mitarbeitenden im Ausland tätig sind, resp. tätig werden? Wie wird das erfasst?
  2. Sind Ihre Mitarbeitenden für das Ausland genügend versichert?
  3. Haben Ihre Mitarbeitenden die entsprechende Bewilligung oder das richtige Visum für das Ausland?
  4. Kennen Sie und Ihre Mitarbeitenden die Grundgesetze des Einsatzlandes? Z.B. wenn das lokale Gesetz einen Minimallohn vorschreibt.
  5. Haben Sie sichergestellt, dass die Mitarbeitenden im Einsatzland wenn möglich nicht steuerpflichtig werden, respektive wenn sie steuerpflichtig werden welche Kosten und welcher administrative Aufwand auf Sie zukommen?
  6. Kennen Sie das Risiko einer Betriebsstätte im Einsatzland? Z.B. wenn mehrere Mitarbeitende auf dem gleichen Projekt, im gleichen Einsatzland arbeiten.

Für weitere Fragen zu diesem Thema, für die Errichtung von Prozessen damit Ihre Firma keine zu grossen Risiken eingeht, steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.

Anstellung in der Schweiz von Bürgern aus Drittstaaten

Änderung beim Inländervorrang betr. Suchbemühungen

Das Ausländergesetz hat sich in Bezug auf die Anstellung von Bürgern aus Drittstaaten nicht geändert. Die politische Lage in der Schweiz hat sich geändert sowie die Anwendung von AuG, Art. 21.: Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass keine dafür geeigneten inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden können.

Erschrecken Sie nicht wenn Ihr Gesuch nicht beim ersten Mal durchkommt. Nach Rücksprache mit verschiedenen Firmen erhält mindestens jedes zweite Gesuch ein rechtliches Gehör, d.h. die Behörden wollen oft mehr Beweise für die Suchbemühungen.

Nicht selten wird eine Ausschreibung in den Printmedien verlangt. Dies ist im Zeitalter der sozialen Medien etwas veraltet, jedoch leider ein Muss um entsprechende Suchbemühungen nachzuweisen.

Neu und nicht ganz unumstritten ist, dass die Behörden einer anonymisierten Zusammenstellung der abgelehnten Bewerber nicht mehr trauen und eine Einsicht in die Originaldossiers bevorzugen. Dies entspricht nicht dem Datenschutzgesetz, ist aber leider ein bewährtes Mittel geworden um Bewilligungen für Bürger aus Drittstatten zu erhalten.

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.

 

Vereinfachte Einreise in die USA

Das US Global Entry Programm für Schweizer startet am 1. Februar, 2017

Das Global Entry-Programm beschleunigt die Einreiseprozedur in die USA, setzt jedoch eine vorgängige polizeiliche Überprüfung in der Schweiz und in den USA voraus. Ab 1. Februar 2017 können sich Schweizer Bürgerinnen und Bürger für die Zulassung zum Global Entry-Programm bei fedpol anmelden.

Nach der Zulassung zum Programm erfolgt die Einreise in US an einem Automaten-Kiosk. Es entfallen damit die mitunter langen Wartezeiten beim Betreten amerikanischen Bodens.

Global Entry beschleunigt allein die Einreiseprozedur in die USA, verändert jedoch nicht die Einreisevoraussetzungen. Folglich ersetzt Global Entry kein US-Visum respektive die ESTA-Reisegenehmigung für visabefreite Staaten wie die Schweiz. Ein Visum respektive die ESTA-Reisegenehmigung müssen nach wie vor vorgelegt werden.

Wer an diesem Programm teilnehmen will muss von fedpol als „Low Risk Traveller“ eingestuft werden. Die entsprechende Prüfung von fedpol enthält folgendes:

  • RIPOL und im Schengener Informationssystem SIS
  • Aktueller Strafregisterauszug
  • Kopie des gültigen Schweizerpasses

Automaten-Kiosk in US:

  • Vorher bei Global Entry Programm registrieren
  • Die US-Behörden führen eine eigene Sicherheitsprüfung vorher durch und entscheiden eigenständig über die Teilnahme am Global Entry-Programm.
  • ‚fedpol gibt Vornamen, Namen, Geburtsdatum, die Passnummer sowie die Registrierung als „Low Risk Traveller“ den zuständigen US-Behörden bekannt.

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.

Masseneinwanderungsinitiative (MEI) heavy

 

Masseneinwanderungsintiative (MEI) heavy – Was heisst das?

(Betrifft EU/EFTA Bürger mit Schweizer Arbeitsvertrag, NICHT Entsendungen und NICHT Drittstaaten Angehörige)

Am 7. November 2016 hat der Ständerat die MEI heavy verabschiedet. Diese kommt am 28. November vor das Parlament. Das SECO mit den Arbeitslosenkassen wehren sich gegen diesen Vorschlag, weil sie es nicht als ihre Aufgaben sehen hier als Kontrollorgan zu agieren. Die Suppe ist noch nicht gegessen und wird immer schwieriger zu verdauen.

Was beinhaltet die MEI heavy?

  • Arbeitgeber sollen offene Stellen melden müssen.
  • Inländer müssen unter bestimmten Umständen (unter welchen ist heute nicht klar) zu einem Gespräch eingeladen werden.
  • Die Arbeitgeber sollen Schweizer Bewerber, deren Dossier sie vom RAV erhalten, zu einem Gespräch einladen müssen.
  • Ablehnungen müssen schriftlich und auf die Kandidaten bezogen begründet werden.
  • Betroffen sind „nur“ Berufsgruppen und Tätigkeitsbereiche mit überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit.

Beispiel IT Fachleute: AWA Zürich schreibt: es gibt zu viele Arbeitslose im IT Bereich im Kanton Zürich und schränkt die Bewilligungen für (heute) Drittstaaten Angehörige ein. Der Bundespräsident Johann Schneider-Ammann hat am 7.11.16, an einer Tagung in Zürich, verkündet, dass es in der Schweiz zu wenig IT Fachkräfte gibt. >> Ein Beweis für den Konsens zwischen Bund und Kantonen!

  • Höchstzahlen sind nicht vorgesehen, d.h. kein Kontingent für EU / EFTA Bürger.
  • Sanktionen in Form von Bussen in der Höhe von bis zu 40’000 Franken seien ebenfalls vorgesehen.

Die MEI heavy will subjektive Messfaktoren einführen. Bei einer Annahme im Parlament ist eine transparente Realisation in den Kantonen abzuwarten.

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.

 

Wann reicht ein Schengen-Visum (90 Tg) und wann wird eine Bewilligung benötigt?

Firmen lassen gerne ausländische Mitarbeitende aus Drittstaaten mit Visumpflicht in die Schweiz kommen, um bei Projekten mitzuarbeiten oder andere Arbeiten zu verrichten. Was ist im Rahmen des Erlaubten?

Mögliche Tätigkeiten mit einem Schengen-Visum (90 Tg):

Geschäftliche Besprechung.

Als geschäftliche Besprechungen gelten namentlich:

  • die repräsentative Teilnahme von Führungskräften an Besprechungen
  • die Vertragsverhandlung und/oder das professionelle Mandat
  • Besprechungen in Bezug auf Produktionsverfahren oder Produktlieferungen
  • Sitzungen, Arbeitstreffen, berufliche Zusammenkünfte

Besuch

Als Besucher gelten Personen, welche in der Schweiz von einem Gastgeber erwartet werden.

Aubildung und Schulung

  • Eine Ausbildung oder Kurse in einer öffentlichen oder privaten Einrichtung
  • Ausbildung an einer Schule, in einem Internat oder einem Institut
  • Theoretische und/oder technische Kurse in einem Unternehmen in der Schweiz in den Bereichen Verkauf, Lieferung und Instandhaltung von technischen Installationen für Kunden im Ausland.
    • Bsp.: Ein Schweizer Textilmaschinenhersteller bildet die Mitarbeitenden eines ausländischen Kunden am Hauptsitz in der Schweiz während 4 Wochen auf den neu verkauften Maschinen aus.
  • Theoretische Kurse, welche von einem Unternehmen gezielt für ihre im Ausland tätigen Mitarbeiter organisiert werden.
    • Bsp.: Schweizer Unternehmen lädt mehrere Mitarbeiter des im Ausland sitzenden Tochterunternehmens zum Zwecke einer Verkaufsschulung ein.
  • Workshops in Bezug auf neue technische Entwicklungen und Technologien
    • Bsp.: Teilnahme an Workshops oder Seminaren über neue Applikations- systeme.

Teilnahme an wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, kulturellen, religiösen oder sportlichen Veranstaltungen.

Personen- oder Warentransporte in oder durch die Schweiz (Transit), die eine Fahrerin oder ein Fahrer im Dienst eines Unternehmens mit Sitz im Ausland führt. Diese Bestimmung wird namentlich auf Lastwagen-, Reisebus- und Taxifahrer angewandt.

 

Folgende Tätigkeiten sind nur mit einer entsprechenden Bewilligung erlaubt oder während max. 8 Tagen mit einem Schengen-Visum:

Erwerbstätigkeit

Nach Art. 11, Abs. 2 AuG gilt als Erwerbstätigkeit jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt.

  • Als unselbstständige Erwerbstätigkeit gilt jede Tätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland, wobei es ohne Belang ist, ob der Lohn im In- oder Ausland ausbezahlt wird und eine Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird.
  • Als unselbstständige Erwerbstätigkeit gilt namentlich auch die Tätigkeit als Lernende oder Lernender, Praktikantin oder Praktikant, Volontärin oder Volontär, Sportlerin oder Sportler, Sozialhelferin oder Sozialhelfer, Missionarin oder Missionar, Künstlerin oder Künstler sowie als Au-pair-Angestellte oder Au-pair-Angestellter.
  • Als selbstständige Erwerbstätigkeit gilt die Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer eigenen, frei gewählten Organisation, die auf die Einkommenserzielung ausgerichtet ist, unter eigener Weisungsgewalt steht und das unternehmerische Risiko selbst trägt. Diese frei gewählte Organisation tritt nach aussen in Erscheinung, indem beispielsweise ein Handels-, Fabrikations-, Dienstleistungs-, Gewerbe- oder anderer Geschäftsbetrieb geführt wird. Als selbstständige Erwerbstätigkeit gilt auch die Ausübung eines freien Berufs wie Ärztin oder Arzt, Anwältin oder Anwalt sowie Treuhänderin oder Treuhänder.

 Beispiele von Erwerbstätigkeiten:

  • Training on the job; Einarbeitung und Ausbildung (Integration in Arbeitsprozess)
    • Bsp.: Aufbau eines zweiten Datenzentrums im Ausland. Das dafür neu rekrutierte ausländische Personal wird durch erfahrene Mitarbeiter an deren Arbeitsplätzen in der Schweiz während drei Monaten ausgebildet.
  • Praktika, Trainee- oder Stagiaire-Aufenthalte
    • Bsp.: Eine Person soll im Rahmen des 12-monatigen Praktikantenprogramms einer internationalen Firma für vier Monate am Hauptsitz in der Schweiz eingesetzt werden.
  • Reparatur-, Wartungs- oder Garantiearbeiten
    • Bsp.: Ausländische Techniker müssen während zwei Wochen Wartungsarbeiten an einer Druckmaschine in der Schweiz ausführen.
  • Einsatz an Messen
    • Bsp.: Das Land X ist Gast an der Schweizer Ferienmesse. Künstler, Köche und andere Personen aus diesem Land sollen Kunst, Kulinarisches und andere Attraktionen präsentieren.
  • Projekteinsätze
    • Bsp.: Ein Ausländischer Informatiker implementiert am Hauptsitz der Schweizer Firma das im Ausland entwickelte Programm.
    • Ein Fachspezialist soll ein Reorganisationsprogramm in der Schweizer Tochtergesellschaft umsetzen. Er ist dafür über mehrere Monate verteilt jeweils während einer Woche pro Monat vor Ort tätig.
  • Seelsorgerische Tätigkeiten
    • Geistlicher oder Vertreter einer geistlichen Vereinigung reist für 4 Wochen in die Schweiz ein, um seelsorgerische Tätigkeiten wahrzunehmen.

 

Wer braucht ein Schengen-Visum? https://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home/publiservice/weisungen-kreisschreiben/visa/liste1_staatsangehoerigkeit.html

Da dieses Thema sehr komplex ist empfehlen wir Ihnen Einsätze in der Schweiz, von über 8 Tagen, von Bürgern aus Drittstaaten mit und ohne Visumspflicht, vorgängig abzuklären.

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.

 

 

NEUE Kontingente für Bewilligungen in der Schweiz

Aus Drittstaaten (Festanstellung (AuG, VZAE) und Entsendung (EntsG))

  • 2016; 6’500 Kontingente Total (1’000 Bewilligungen per 6.10.16 noch nicht ausgeschöpft)
  • 2017, 7’500 Kontingente Total (+1’000 gegenüber Vorjahr)
  • 2016; 2’500 B Bewilligungen
  • 2017, 3’000 B Bewilligungen (+500 gegenüber Vorjahr)
  • 2016; 4’000 L Bewilligungen
  • 2017, 4’500 L Bewilligungen (+500 gegenüber Vorjahr)

Das zusätzliche Kontingent von 1’000 Bewilligungen im 2017 wird nicht an die Kantone verteilt, d.h. der Bund behält sich vor diese nach Bedarf einem Kanton / einer Firma zuzusprechen.

Aus EU27 / EFTA (Entsendung (EntsG))

  • 2016; 2’250 Kontingente Total
  • 2017, 2’250 Kontingente Total (unverändert)
  • 2016; 250 B Bewilligungen
  • 2017, 250 B Bewilligungen (unverändert)
  • 2016; 2’000 L Bewilligungen
  • 2017, 2’000 L Bewilligungen (unverändert)

Die Kontingente für Entsendungen aus EU27 / EFTA sind im 2017, wie dieses Jahr, sehr knapp und decken sich nicht mit dem Bedarf der Firmen. Für ein erfolgreiches Erlangen einer Bewilligung sind bestimmte Punkte einzuhalten. Entsendungen aus EU27 / EFTA, von über 120 Tagen, fallen nicht unter das Personenfreizügigkeitsabkommen sowie die Masseneinwanderungsinitiative.

Kommentar: Mit der Erhöhung der Kontingente für Drittstaaten tangiert die Schweiz nicht die schwer diskutierte Personenfreizügigkeit, positioniert sich dafür als offenes Land gegenüber ausländischen Arbeitskräften, was zu einer Beruhigung der Lage führen soll.

Wie die Masseinwanderunginitiative, die ausschliesslich die Anstellung von EU27 / EFTA Bürgern betrifft, eingeführt werden soll ist immer noch nicht definitiv bestimmt.

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.