Haftung involvierter Parteien bei Meldung und Bewilligung

Bei einem Aufenthalt in der Schweiz findet sich der ausländische Dienstleistungserbringer bzw. Arbeitgeber in der Pflicht, seinen Einsatz gesetzeskonform zu melden (vgl. Newsletter vom 03.06.2016, 15.01.2018) bzw. bewilligen zu lassen.

Im Falle einer Meldung haftet der Auftraggeber / Erstunternehmer nicht für das Vornehmen der Meldung, im Baugewerbe aber sehr wohl für die Einhaltung gesetzlicher Arbeitsbedingungen, v.a. in zivilrechtlicher Hinsicht, vor Ort. Diese hat er durch Überprüfung im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zu gewährleisten – andernfalls drohen vom Einzelfall und Kanton abhängige Sanktionen in Form von Bussen bis zu CHF 5’000.- oder einem Dienstleistungsverbot in der Schweiz von bis zu fünf Jahren. Der effektive Arbeitgeber der in der Schweiz arbeitenden Person riskiert gar eine Busse von bis zu CHF 30’000.- oder ebenfalls ein solches Dienstleistungsverbot, wenn gegen die geltenden Arbeitsbedingungen verstossen wird.

Bei einem Arbeitseinsatz in der Schweiz, der eine Bewilligung erfordert, ist auch der Dienstleistungsempfänger rechtlich verpflichtet, das Vorliegen einer solchen zu gewährleisten. Andernfalls drohen strafrechtliche Sanktionen in Form von gerichtlich festgelegten Freiheits- und/oder Geldstrafen auf Basis von Art. 117 AuG. Wird die Tat fahrlässig begangen, resp. die Bewilligung absichtlich nicht beantragt, beträgt die Strafe bis zu 20’000 Franken.

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.

Beschränkung für Ausländer und Schweizer bei Anstellung in bestimmten Berufsarten

Am 08.12.2017 wurde in Bern die Verordnung zur Umsetzung des Verfassungsartikels zur Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) betr. Inländervorrang Light verabschiedet. Das Gesetz sieht insbesondere die Einführung einer Stellenmeldepflicht in denjenigen Berufsarten vor, in denen die Arbeitslosenquote einen bestimmten Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Der Bundesrat hat sich für ein gestaffeltes Vorgehen entschieden: Ab dem 1. Juli 2018 gilt ein Schwellenwert von 8 Prozent und ab dem 1. Januar 2020 ein Schwellenwert von 5 Prozent.

Somit gilt die Stellenmeldepflicht ab dem 1. Juli 2018. Sie wird in einem ersten Schritt in denjenigen Berufsarten eingeführt, in denen die gesamtschweizerische, durchschnittliche, jährliche Arbeitslosenquote 8 Prozent erreicht oder überschreitet. Per 1. Januar 2020 wird dieser Schwellenwert auf 5 Prozent gesenkt. Diese Stellenmeldepflicht gilt – vollkommen unabhängig davon, ob ausländische Bewerber erwartet werden – für alle Positionen der betreffenden Berufsgruppen. Somit sollte jedes Unternehmen  in der Schweiz sich mit den Vorschriften vertraut machen und vor der Ausschreibung einer Stelle prüfen, ob diese anzuwenden sind.

Ab 1.7.18 wird dies voraussichtlich folgende Berufsarten betreffen (Prognose basiert auf 2016 Zahlen):

  • Betonbauer/Innen, Zementierer/Innen (Bau)
  • Schweisser/Innen und andere Berufe der Metallverbindung
  • Isolierer/Innen
  • Magaziner/Innen, Lageristen/Innen
  • Maler/Innen, Tapezierer/Innen
  • Werkzeugmaschinisten/Innen, Fräser/Innen, Metallbohrer/Innen
  • Servicepersonal
  • Küchenpersonal
  • Hauswirtschaftliche Betriebsleiter/Innen
  • Biologen/Innen
  • Marketingfachleute

Der Bundesrat hat zudem entschieden, dass die Informationen über die gemeldeten Stellen während einer Frist von fünf Arbeitstagen ausschliesslich den bei der öAV (öffentliche Arbeitsvermittlung) angemeldeten stellensuchenden Personen und den Mitarbeitenden der öAV zugänglich sind. Damit erhalten die Stellensuchenden einen zeitlichen Vorsprung auf dem Stellenmarkt, den sie nutzen können, indem sie sich rasch und aus eigener Initiative auf die freien Stellen bewerben. Zusätzlich zu diesem Informationsvorsprung übermittelt die öAV innerhalb dreier Arbeitstage passende Dossiers an die Arbeitgebenden. Diese laden geeignete Stellensuchende zu einem Bewerbungsgespräch oder zu einer Eignungsabklärung ein und teilen der öAV mit, ob eine Anstellung erfolgt.

Diese Massnahme beinhaltet auch die bessere Integration von Flüchtlingen. Stellensuchende und arbeitsmarktfähige anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen, die von der Sozialhilfe unterstützt werden, sollen bei den öAV gemeldet werden. Somit bekommen sie eine bessere Chance, zielgerichtet und nachhaltig in den Schweizer Arbeitsmarkt integriert zu werden.

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung. Für betroffene Unternehmen können wir gerne mehr Informationen zusammenstellen.

Vereinfachte Anstellung von Absolventen einer Schweizer Hochschule

Gemäss dem Schweizer Ausländergesetz (Art. 21, Abs. 3) erhalten Absolventen einer Schweizer Hochschule, die Drittstaatsangehörige sind, d.h. eine Staatsbürgerschaft eines Landes ausserhalb der EU /EFTA besitzen, einen erleichterten Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt.

Diese Erleichterung ist sehr gross – sie bedeutet nämlich konkret, dass der sogenannte Inländervorrang erlassen wird. Die Stelle muss also in der Schweiz und im EU / EFTA Raum NICHT ausgeschrieben und den Behörden müssen keine aufwendigen Suchbemühungen unterbreitet werden. Diese Erleichterung erspart einem Unternehmen viel Zeit und Geld.

Um in den Genuss dieser Erleichterung zu kommen, muss der Absolvent eine Schweizer Hochschule besucht haben und darf nicht später als 6 Monate nach seinem Abschluss in einem 80%-100% Pensum angestellt werden. Firmen, die Studenten als Praktikanten bei sich arbeiten lassen, sollten sich daher informieren, wann diese ihr Studium abzuschliessen gedenken – vorausgesetzt natürlich, sie möchten sie weiter bei sich beschäftigen.

Zusätzlich prüfen die Behörden, ob die Zulassung zum Schweizer Arbeitsmarkt von sogenanntem „hohen wissenschaftlichem oder wirtschaftlichen Interesse“ ist. Dieser Punkt ist auslegbar und wird von den Kantonen unterschiedlich gehandhabt. Das wirtschaftliche Interesse sollte beim Antrag daher gut begründet werden, z.B. durch

  • ein hervorragendes Zwischen- oder Endzeugnis (vom Arbeitgeber während des Praktikums),
  • eine Jobbezeichnung (für die Stelle, welche die Person besetzen soll), die eine gewisse Wichtigkeit widerspiegelt, und/oder
  • eine Stellenbeschreibung (für die Stelle, welche die Person besetzen soll) mit viel Verantwortung.

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Beschränkung von EU-Bürgern beim Zutritt in den Schweizer Arbeitsmarkt

Im Oktober hat das SECO an die Leiterinnen und Leiter der kantonalen Arbeitsämter (RAVs) und Arbeitslosenkassen geschrieben, dass eine gestaffelte Einführung des Inländervorrangs Light vorgesehen sei. Gemäss diesem Schreiben sollen sich die Vernehmlassenden zur Höhe des Schwellenwertes (5%) und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (1. Januar 2018) geäussert haben. Dabei wurde folgender Wunsch geäussert:

  • Ab dem 1. Juli 2018 soll ein Schwellenwert von 8 Prozent gelten.
  • Ab dem 1. Januar 2020 soll ein Schwellenwert von 5 Prozent gelten.

Dieser Wunsch basiert darauf, dass die RAVs in vielen Kantonen noch nicht bereit sind, resp. noch nicht das notwendige Personal zur Verfügung haben um den Inländervorrang Light zu administrieren.

Die Medien haben diese Information zur Vernehmlassung aufgenommen und es entstand der Verdacht, dass das Ganze verzögert wird.

Jedoch ist diesbezüglich noch KEIN Entscheid gefallen. Der Bundesrat muss in den nächsten Tagen / Wochen über die Verordnung und den Zeitpunkt des Inländervorrangs Light entscheiden. Wir haben 7 Bundesräte, zwei davon der SVP angehörig, die Druck aufsetzen und eine volle Einführung ab 1. Januar fordern werden – auch im Hinblick darauf, dass die Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative verzögert wurde. Ihr Gegenpol ist der Wirtschaftsminister Bundesrat Schneider-Amann, der die kantonalen Arbeitsämter vertritt. Es bleibt spannend!

Was heisst das für SIE? Leider werden Unternehmen, welche die offenen Stellen einer Berufsgruppe, in der die Arbeitslosigkeit über 5% schweizweit liegt nicht dem RAV melden, voraussichtlich gebüsst. Betroffen können Unternehmen und Organisationen sämtlicher Branchen sein. Auch die Rekrutierungsbranche wird sich stark mit dieser Thematik auseinandersetzen müssen.

Die ZHAW hat am 28. November 2017 in Zürich einen Informationsabend zum Inländervorrang Light organisiert, um Interessierte und Betroffene über den letzten Stand der Einführung zu informieren und mögliche Prozessmassnehmen innerhalb einer Firma zu empfehlen.

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Kontingentserhöhung für Erwerbstätige aus Drittstaaten und Dienstleistungserbringer aus der EU/EFTA für das Jahr 2018

Die mit der EU/EFTA vereinbarten Abkommen zur Personenfreizügigkeit verschaffen lediglich gewissen Personengruppen den Anspruch auf eine Schweizer Arbeitsbewilligung – andere sind davon ausgeklammert und die Anzahl der verfügbaren Bewilligungen limitiert, bzw. kontingentiert. Letzteres betrifft namentlich Erwerbstätige aus Drittstaaten und Dienstleistungserbringer aus der EU/EFTA, also Personen aus EU/EFTA-Staaten, die jedoch keinen Schweizer Arbeitsvertrag besitzen.

Da die verfügbaren Kontingente für diese Personengruppen in den vergangenen Jahren oft frühzeitig ausgeschöpft waren, hat der Bundesrat entschieden, die Kontingente für diese Kategorien im Jahr 2018 zu erhöhen. Im Jahr 2018 gelten also folgende Zahlen:

Die neu gesprochenen Kontingente tragen dazu bei, Verzögerungen bei der Bearbeitung von Bewilligungen aufgrund von nicht vorhandenen Kontingenten zur mindern. Ist der entsprechende Bedarf frühzeitig bekannt, empfiehlt es sich dennoch weiterhin, die Anträge bereits kurz nach der Vergabe der Kontingente einzureichen.

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Deutsche Gesetzgebung zu unternehmensinternen Transfers in den EU-Raum

Die durch die Europäische Union beschlossene „European Intra Corporate Transfer Directive (EU ICT; RICHTLINIE 2014/66/EU) regelt unternehmensinterne Transfers von Drittstaatenangehörigen von über 90 Tagen in die europäische Union (vgl. Newsletter vom 24.07.2017). In Deutschland wurde die entsprechende Gesetzgebung zur Implementierung dieser Richtlinie verabschiedet und ist per 1. August in Kraft getreten.

Neu können zwei zusätzliche Kategorien von Arbeitsbewilligungen vergeben werden, namentlich die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte.

  • ICT-Karte: Führungskräfte, Spezialisten oder Trainees können bei einem unternehmensinternen Transfer eine solche beantragen. Für die Einreise von Drittstaatenangehörigen mit einer solchen Bewilligung ist zusätzlich die Einholung eines Einreisevisums erforderlich.
  • Mobiler-ICT-Karte: Personen, die eine ICT-Bewilligung für einen anderen EU-Staat besitzen und über 90 Tage pro 180-Tage-Intervall in Deutschland arbeiten möchten, können eine Mobiler-ICT-Karte für Deutschland beantragen.

Deutschland hat die von der EU beschlossene Richtlinie für unternehmensinterne Transfers durch Einführung von zwei neuen Kategorien für Arbeitsbewilligungen umgesetzt. Dies umfasst zum einen die ICT-Karte für unternehmensinterne Transfers nach Deutschland, zum anderen die Mobiler-ICT-Karte für Personen mit ICT-Bewilligung für ein anderes EU-Land, die über 90 Tage pro 180-Tage-Intervall in Deutschland arbeiten möchten.

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Unternehmensinterne Transfers in den EU-Raum

Die „European Intra Corporate Transfer Directive (EU ICT; RICHTLINIE 2014/66/EU) regelt unternehmensinterne Transfers Drittstaatenangehöriger von über 90 Tagen in die europäische Union. Die Richtlinie ermöglicht es Drittstaatenangehörigen, im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers mit einer gewissen Mobilität innerhalb des EU-Raums als Führungskraft, Spezialist oder Trainee zu arbeiten. Die Höchstdauer eines solchen Aufenthaltes für erstere beide Kategorien beträgt drei Jahre, für letztere ein Jahr.

Ein unternehmensinterner Transfer bedeutet,

  • zwischen einem ausserhalb der EU ansässigen Unternehmen und einem sich ausserhalb der EU aufhaltenden, drittstaatsangehörigen Mitarbeitenden besteht vor und während dem Transfer ein Arbeitsvertrag und
  • dieser Mitarbeitende wird in eine zum gleichen Unternehmen oder zur gleichen Unternehmensgruppe gehörende Niederlassung in einen EU-Mitgliedsstaat abgestellt.

Inhaber einer ICT (intra-corporate transferee) Bewilligung für einen Mitgliedsstaat sind mit relativ geringem Aufwand berechtigt, sich in einem zweiten Mitgliedsstaat aufzuhalten um in einer dortigen Niederlassung des Unternehmens kurzzeitig zu arbeiten. Dies ist für eine Dauer von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen möglich. Obwohl Belgien und einzelne andere Mitgliedstaaten nicht wie von der Richtlinie vorgesehen bis zum 29.11.2016 landesinterne Gesetze zur Umsetzung verabschiedet haben, gilt diese Regelung für kurzzeitige Mobilität gemäss Bestätigung belgischer Behörden in Belgien bereits. Inhaber von in anderen EU-Mitgliedsstaaten ausgestellten ICT-Ausweisen dürfen also bereits solche kurzzeitigen Mobilitätseinsätze in Belgien leisten.

Die Richtlinie sieht für ICT-Bewilligungsinhaber eines Mitgliedstaats darüber hinaus auch die Möglichkeit für Aufenthalte von über 90 Tagen je anderem Mitgliedstaat vor. Die Mitgliedsstaaten haben jedoch beträchtlichen eigenständigen Spielraum hinsichtlich des für eine solche längerfristige Mobilität notwendigen Vorgehens.

Diese Richtlinie gilt nicht für Angehörige von Staaten, denen aufgrund anderer Abkommen bereits Freizügigkeitsrechte innerhalb des EU-Raums gewährt werden. Selbiges gilt für Personen, die in einer Firma mit Sitz in einem solchen Staat angestellt sind.

Eine EU-Richtlinie für unternehmensinterne Transfers ermöglicht die Erteilung einer ICT (intra-corporate transferee) Bewilligung für drei (bei Führungskräften und Spezialisten), bzw. ein Jahr (bei Trainees). Diese Bewilligung erlaubt Mobilität innerhalb des EU-Raums, d.h. es sind in gewissem Masse auch Arbeitstätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten als jenem, in dem die Bewilligung erteilt wurde, möglich.

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Anpassungen der „Skilled occupations list“ für Australien

Die australischen Behörden haben die von ihnen herausgegebene Berufsliste (Skilled occupations list) angepasst, welche die Berufsgruppen mit Ansprüchen zur Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung auflisten (vgl. Newsletter vom 2. Juni 2017). Berufe auf der Short-term Skilled Occupation List (STSOL) ermächtigen i.d.R. maximal zu einer Visumserteilung für eine Dauer von zwei Jahren, Berufe auf der Medium and Long-term Strategic Skills List (MLTSSL) zu maximal vier Jahren. Von diesen visumsberechtigten Berufen wurden nun per 1. Juli 2017 zwölf Berufe, darunter mehrere in der Immobilienbranche und auf Schiffen, entfernt. Eine Übersicht der entfernten Berufe befindet sich hier.

Die Berufe, welche zu einer kurz- oder langfristigen Aufenthaltsbewilligung für Australien ermächtigen, wurden per 1. Juli 2017 teilweise neu klassifiziert und von der Berechtigungsliste entfernt.

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Technische Probleme bei elektronischen Bewilligungsanträgen für China

Im Rahmen eines Updates des elektronischen Bewilligungssystems der Volksrepublik China ist es zu technischen Problemen gekommen. Nebst einzelnen Bewilligungsanträgen, die von diesem Systemfehler betroffen sind, wurden auch Firmen-Accounts in Mitleidenschaft gezogen. In diesem Fall ist unter Umständen eine Neuregistrierung der Firma erforderlich, um das System in der Zwischenphase bis zur erfolgreichen Migration der Daten weiterhin nutzen zu können. Aufgrund der technischen Probleme sind Verspätungen bei der Bearbeitung der Bewilligungsanträge zu erwarten.

Bei Bewilligungsanträgen für die Volksrepublik China ist momentan aufgrund von technischen Problemen mit verlängerten Bearbeitungsprozessen und Verspätungen zu rechnen. Für manche Firmen kann eine Neuregistrierung erforderlich sein, um wieder Anträge einreichen zu können.

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Bestimmungsänderungen bei Aufenthaltsbewilligungen für Australien

Entsprechend einer weltweiten Tendenz ist auch Australien momentan dabei, die Vorschriften und Anforderungen für den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung zu überarbeiten und verschärfen. Unter anderem treten folgende Änderungen ab dem 1. Juli in Kraft:

Visumstyp 457 (temporary work visa)

  • Von der Notwendigkeit eines englischen Sprachtests wird neu nur noch befreit, wer firmenintern entsandt wird und ein jährliches Salär von über AUD 96’400.- (ca. EUR 64’100, Stand 01.06.17) nachweisen kann.
  • Die australischen Behörden unterscheiden zwischen zwei regelmässig überarbeiteten Berufslisten, nach denen sich die Ansprüche auf die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung bemessen:
    • Berufe auf der Short-term Skilled Occupations List (STSOL) ermächtigen zu einem Aufenthalt von max. zwei Jahren.
    • Berufe auf der Medium and Long-term Strategic Skills List (MLTSSL) ermächtigen zu einem Aufenthalt von bis zu vier Jahren.

Visumstyp 186 (permanent residency)

  • Die Höchstaltersgrenze zur Ausstellung einer Bewilligung vom Typ 186 (Permanent Residency) wurde von 50 auf 45 Jahre gesenkt.
  • Das Niveau des geforderten Englischnachweises wurde erhöht und muss nun jenem des Tests IELTS 6.0 entsprechen.

Die obige Übersichtsliste enthält ausgewählte Änderungen. Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.