Kann ich Flüchtlinge anstellen?

Diese Frage wird uns oft gestellt, hier eine Zusammenfassung welche Flüchtlinge Sie anstellen dürfen:

Ausweis B: Der anerkannte Flüchtling. –> Darf arbeiten, Meldepflicht im Asylbereich, Dauer für Bestätigung je nach Kanton 1 Tag – 1 Woche.

Ausweis F: Das sind vorläufig Aufgenommene. Der Ausweis ist eine Ersatzmassnahme. Die vorläufige Aufnahme kann für 12 Monate verfügt werden und vom Aufenthaltskanton um jeweils 12 Monate verlängert werden. –> Kann arbeiten, Antrag beim kantonalen Migrationsamt oder AWA, Meldepflicht im Asylbereich, Dauer für Bestätigung je nach Kanton 1 Tag – 1 Woche.

Ausweis N: Asylsuchende, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben und im Asylverfahren stehen. Unter bestimmten Umständen kann ihnen eine unselbständige Erwerbstätigkeit erlaubt werden. –> Kann in der Regel nicht arbeiten.

Ausweis S: Schutzbedürftige, dieser Ausweis berechtigt zum vorläufigen Aufenthalt in der Schweiz. Jeder Stellenantritt und -wechsel bedarf der vorgängigen Bewilligung. –> Sehr selten, zum heutigen Zeitpunkt gibt es 2 Personen mit einem S Status in der Schweiz.

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Schweizer «Notfallpläne» zum Brexit

Das Vereinigte Königreich und die EU haben sich darauf geeinigt, den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union auf den 31. Januar 2020 zu verschieben. Dieses Datum könnte sich ändern, wenn sowohl das Vereinigte Königreich als auch die Europäische Union vor Ablauf dieser Frist das ein entsprechendes Austrittsabkommen ratifizieren. In diesem Fall würde das Vereinigte Königreich die Europäische Union am ersten Tag des folgenden Monats verlassen.

Auch in der Schweiz werden diese Entwicklungen aufmerksam verfolgt, zumal sie als zwar Nicht-EU-Staat, aber als Vertragspartner stark mitbetroffen ist. Dass grosse (Rechts-)Unsicherheiten zum internationalen Personenverkehr mit dem Brexit verbunden sind, ist leider nicht ganz zu vermeiden. Die Schweizer Behörden haben jedoch bereits Massnahmen getroffen, um die Konsequenzen des Brexits abzufedern.

No-Deal-Szenario / Austritt ohne Austrittsabkommen

  • Das Abkommen Schweiz-UK über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger wahrt die Rechte von Staatsangehörigen der Schweiz und des Vereinigten Königreichs, die gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU (FZA) erworben wurden. Dies betrifft sowohl permanente Wohnsitznahmen als auch Dienstleistungserbringungen.
  • Ein Abkommen Schweiz-UK über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger auf dem Gebiet des sozialen Sicherheit sorgt dafür, dass die momentan anwendbaren EU-Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 für Personen, die am bestimmten Stichtag in einer grenzüberschreitenden Situation sind, vorübergehend weitergelten.
  • Ein Auffangabkommen mit Anwendung im Falle eines No-Deal-Brexits, das den Zugang zum Arbeitsmarkt sichern soll. Dieses befindet sich aktuell in der Vernehmlassung. Die aussenpolitischen Kommissionen des National- und des Ständerats haben einer vorläufigen Anwendung des Abkommens im Falle eines No-Deal-Brexits bereits zugestimmt.

Deal-Szenario / Austritt mit Austrittsabkommen

Der Bundesrat hat entschieden, dass im Falle eines Brexits mit Deal die im Austrittsabkommen EU-UK vorgesehen Möglichkeit der temporären Weiteranwendung von EU-Drittstaatenabkommen genutzt werden soll. Die bilateralen Abkommen Schweiz-EU würden dann bis zum Ende der Übergangsphase weiterhin auf das Vereinigte Königreich angewendet. Das vergrössert den Zeitraum für die Einigung über das zukünftige Verhältnis. Vorbehalten bleiben natürlich die notwendigen Genehmigungen und Ratifizierungen.

Unabhängig vom Austrittsabkommen

Der Bundesrat hat sich für eine Befreiung von der Visumspflicht, auch bei langfristigen Aufenthalten, für Staatsangehörige des UK bei der Einreise in die Schweiz entschieden. Die Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung VEV wurde entsprechend angepasst; die Änderung gilt ab jenem Tag, an dem das FZA gegenüber dem Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr findet. Dies wurde umgekehrt auch für Schweizer Staatsangehörige bei Reisen ins Vereinigte Königreich bestätigt.

IHRS-Erwartung

Die letzten Monate haben gezeigt, dass es immer wieder kurzfristige Richtungsänderungen geben kann. Die Schweiz kann sich aus wirtschaftlichen Gründen dem Vereinigten Königreich gegenüber nicht verschliessen. Ein Zutrittsverbot zum Schweizer Arbeitsmarkt von UK Staatsangehörigen ist daher nicht zu erwarten, jedoch ist eine Verschärfung vom Zutritt von in UK lebenden Drittstaatenbürgern wahrscheinlich, da diese keine EU Residence Permit mehr haben werden.

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Deutschkurspflicht gilt auch beim Familiennachzug von Entsandten

Wie im Newsletter vom 22.4.19 berichtet werden beim Familiennachzug von Drittstaaten-Bürgern gewisse Deutschkenntnisse erwartet. Bei einem Antrag für Familiennachzug muss mind. eine Registrierung in einem Deutschkurs eingereicht werden. Dieser Kurs kann auch on-line sein.

Ergänzend ist zu erwähnen, dass dies auch für den Familiennachzug von Entsandten gültig ist, d.h. sofern die in die Schweiz entsandten Drittstaatsangehörigen eine B Bewilligung erhalten, müssen sich die im Familiennachzug zugelassenen Personen bereits beim Antrag in einem Deutschkurs angemeldet haben.

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120 Tage Bewilligung – nicht jeder Kanton erteilt diese

Manche Kantone bestehen darauf, dass die 90 Tage in Meldung zuerst aufgebraucht werden bevor eine 120 Tage Bewilligung beantragt werden kann.

Wie ist die Rechtslage?

Die zuständigen kantonalen Behörden können Bewilligungen in ihrem freien Ermessen erteilen. Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung im gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz ist und die Voraussetzungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt eingehalten werden. Die Beurteilung des gesamtwirtschaftlichen Interesses erfolgt abhängig von der jeweiligen Wirtschaftslage und der Situation auf dem Arbeitsmarkt. Grundsätzlich werden Bewilligungen projektbezogen erteilt, d.h. nur für den Einsatzkanton und für die Dauer des angemeldeten Projektes. Es darf ausschliesslich die von den zuständigen kantonalen Behörden bewilligte Dienstleistungstätigkeit ausgeübt werden (siehe Ziffer 6.3.5 der Weisungen zur VEP)
In Ziffer 6.3.5.4 der VEP-Weisungen* wird ausserdem darauf hingewiesen, dass 120-Tage-Bewilligungen nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt werden.

Zuständig für das Ausstellen der Bewilligungen sind die Kantone.

Fazit: Nicht jeder Kanton winkt einen 120 Bewilligungs-Antrag durch. Die Branche und die Tätigkeit sind dabei entscheidend und je nach Kanton zu formulieren.

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*6.3.5.4 Sogenannte 120-Tage-Bewilligung
Manchmal kann eine Dienstleistung nicht in einem zusammenhängenden Zeitraum (am Stück) erbracht werden. In diesem Fall kann der Zeitraum von vier Monaten, der ohne Anrechnung an die Höchstzahlen genehmigt wird (Ziff. II 6.3.5.2), auf eine Periode von zwölf Monaten aufgeteilt werden. In diesem Fall wird von einer «120-Tage-Bewilligung» gesprochen (Art. 19a Abs. 2 VZAE). Der Aufenthaltstitel gilt für die Anzahl der tatsächlich auf schweizerischem Gebiet zugebrachten Tage.
Die Bewilligung für 120-Tage darf grundsätzlich nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt werden (beispielsweise fur Chauffeure, Zugbegleiter, Unternehmensberater, Informatiker u. a.). Die Erteilung der 120-Tage-Bewilligung darf nicht zur Umgehung der Regelung betreffend das Meldeverfahren führen.
Die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung erfolgt nur im Rahmen eines bestimmten Projekts und unter der Bedingung, dass jeder einzelne Einsatz klar umschrieben wird (vgl. Ziff. 6.3.5.1 Bst. c). Die übrigen Voraussetzungen fur die Erteilung der Bewilligung (vgl. Ziff. 6.3.5.1 Bst. a, b, d und e) sind auf diese Situationen ebenfalls anwendbar.

Neue Arbeitsformen – Schweizer Arbeitsvertrag bei 100% Arbeitstätigkeit im Ausland

Schweizer Firmen stellen vermehrt Mitarbeitende im Ausland an ohne eine Niederlassung dort zu haben. Die Gründe sind unterschiedlich, Marktaufbau, keine Chance eine Schweizer Arbeitsbewilligung zu erhalten (gilt auch für Bürger aus Drittstaaten, die in EU/EFTA wohnen), Tätigkeit ausschliesslich im Home Office, etc.

Bei diesem Sachverhalt sind folgende Punkte zu beachten:

  • Arbeitgeber; Firma in der Schweiz.
  • Inhalt des Vertrages basiert auf lokales Arbeitsgesetz im Ausland.
  • Sozialversicherungen und Steuern müssen im Ausland abgeführt werden.
  • Lohnabrechnung sollte im Ausland durch einen externen Provider erstellt werden.
  • Gefahr Betriebsstätte; der Mitarbeitende sollte keine Betriebsstätte gründen (≠ Legal Entity), dies ist meistens im DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) Artikel 5 erläutert.

ACHTUNG bei Einsätzen dieser Mitarbeitenden in der Schweiz, z.B. für Training oder Einführung! Obwohl diese einen Schweizer Arbeitsvertrag haben müssen sie bei einer Tätigkeit in der Schweiz als „Entsandte“ gemeldet werden (möglich bei Bürgern aus Drittstaaten, die in EU/EFTA wohnen) oder brauchen eine Bewilligung. Bei der Meldung ist der Firmenname und die Adresse des Mitarbeitenden im Ausland zu nehmen. Sie brauchen auch ein A1 oder CoC für die Befreiung der Sozialversicherungen in der Schweiz.

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BREXIT Chaos

Die Europäische Union hat eine Verlängerung des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union im Rahmen der folgenden zwei Szenarien gebilligt, die beide eine Gesetzesänderung des Vereinigten Königreichs erfordern würden:

  1. Wenn das britische Parlament die Austrittsvereinbarung vor dem 29. März 2019 genehmigt, hat die Europäische Union einer Verlängerung bis zum 22. Mai 2019 zugestimmt. Nach diesem Datum würde ein genehmigtes Abkommen greifen und es wird erwartet, dass eine Brexit-Übergangsfrist beginnen würde.
  2. Wenn das britische Parlament die Austrittsvereinbarung in der letzten März Woche nicht genehmigt, hat die Europäische Union einer Verlängerung bis zum 12. April 2019 zugestimmt, um Großbritannien zu erlauben, seinen bevorzugten Brexit-Ansatz vor diesem Datum anzugeben. Dazu kämen ein Brexit ohne Deal, eine längere Verlängerung, die Zustimmung zu einem Austrittsabkommen oder die Aufhebung des Brexit.

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Tätigkeit in mehreren Schweizer Kantonen

Ausgangslage: Ein Entsendebetrieb aus dem EU / EFTA Raum hat Kunden oder Projekte in verschiedenen Kantonen der Schweiz, in welchen die im Ausland angestellten Mitarbeitenden zum Einsatz kommen. Die 90 Tage Meldung / Jahr reichen dem Entsendebetrieb nicht und sie möchten 120 Tage Bewilligungen für ihre Mitarbeitenden beantragen.

Problemstellung: Die 120 Tage Bewilligung wird nur pro Kanton* ausgestellt und nur eine pro Jahr. Systemtechnisch können nicht mehrere Bewilligungen gleichzeitig aktiv sein. *Die Schweiz hat 26 Kantone.

Lösung: Die 120 Tage Bewilligung / Jahr beim Kanton mit den meisten Einsätzen einholen und dann von den Kantonen in denen zusätzliche Einsätze stattfinden ein Einverständnis anfragen.

Rechtsgrundlage: Vorübergehende Aufenthalte zum Zweck der Erbringung von Dienstleistungen, die mehr als 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr dauern, fallen nicht unter den Geltungsbereich des bilateralen Abkommens über den freien Personenverkehr. Somit besteht kein auf das Abkommen gestützter Rechtsanspruch. In den Weisungen VEP finden sich Angaben zu den Bestimmungen, welche erfüllt sein müssen, um eine 120-Tage-Bewilligung zu erteilen (Ziffer 6.3.5 ff). Aufgrund der geltenden Bestimmungen ist es nicht möglich, im Rahmen einer 120-Tage-Bewilligung gleichzeitig an verschiedenen (nicht sachlich zusammenhängenden) Projekten in mehreren Kantonen zu arbeiten.

Empfehlung: In der Praxis ist es wichtig EINE Bewilligung für die Arbeitstätigkeit in der Schweiz zu besitzen. Wenn die Mitarbeitenden in einem Kanton arbeiten, in dem die Bewilligung nicht ausgestellt wurde und dieser Kanton bei einer Kontrolle „schwierig“ reagiert, kann ein nachträgliches Einverständnis eingeholt werden. Die Reaktion der Kantone auf ein solches Vorkommnis ist sehr unterschiedlich.

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Anstellung von Drittstaaten Bürger: Anforderungen der Behörden an automatisierte Ausschreibungen

Firmen, die in der Schweiz einen Bürger aus Drittstaaten anstellen möchten müssen beim Bewilligungsantrag die Suchbemühungen im EU / EFTA Raum beweisen. Viele Grosskonzerne haben die Ausschreibung der Stelle automatisiert, haben Rahmen-verträge mit Suchkanälen oder mit Online Recruiting Solutions Anbietern. Diese Automatisation vereinfacht sicher die Rekrutierung, jedoch sollte die Firma einen Bürger von ausserhalb EU/EFTA anstellen wollen muss sie beim Bewilligungsantrag einiges vorweisen. Leider führte die Automatisation der Ausschreibungen dazu, dass Rechnungen für entsprechende Ausschreibungen in bestimmten Kanälen nicht mehr einzeln erstellt werden oder keine Bestätigung dafür ausgelöst wird. Automatisierte Ausschreibungen generieren höchstens eine Übersicht, wo und in welchem Zeitraum das Inserat ausgeschrieben wurde.

Die Sicht der Behörden bei einem Bewilligungsantrag für einen Drittstaaten-Bürger ist wie folgt: Eine solche automatisch generierte Übersicht der Aus-schreibungen ist sicher hilfreich und in der Regel reicht diese als Beleg wo und über welchen Zeitraum die Stelle ausgeschrieben wurde. Sie behalten sich vor in Einzelfällen noch weitere Belege nachzufordern. Ganz wichtig ist, dass für jedes geschaltete Inserat die konkrete Ausschreibung (Text des Inserates mit Anforderungen etc.) eingereicht werden muss. Dies ersetzt eine solche Übersicht nicht.

Nötige Beweise für Ausschreibung

  • Soziale Medien; Printscreen vom ganzen Inserat, Link
  • Online Plattformen; Printscreen vom ganzen Inserat, Link
  • Printmedien; Originalinserat mit Erscheinungsdatum
  • RAV (arbeit.swiss), inkl. Schaltung auf Eures; Bestätigung und Originalinserat
  • Eigene Webseite; Originalinserat oder Printscreen vom eigenen Inserat

Sollte das Inserat nicht mehr on-line sein braucht es immer auch einen Printscreen des entsprechenden Link’s.

Reichweite

  • Ganze Schweiz
  • EU / EFTA; hier reicht den Behörden nur eine Schaltung auf Eures oft nicht, bei den Sozialen Medien muss die entsprechende Reichweite bewiesen werden. Die Ausschreibung auf zusätzlichen EU / EFTA online Plattformen wird empfohlen.

Dauer der Ausschreibung

  • 1 Monat
  • Empfehlung; 2 – 3 Monate

Empfehlung; Bei Bewilligungsanträgen für Drittstaaten Bürger werden die Gesuche heute tendenziell von den Behörden genauer geprüft. Beweise für die Ausschreibungen sollten während der Rekrutierungsphase erstellt werden, wenn sich eine Rekrutierung eines Drittstaaten Bürgers abzeichnet oder von vornherein feststeht.

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BREXIT – aktuelleste News!

Ein neues Strategiepapier, das von der britischen Regierung veröffentlicht wurde, legt die Rechte des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweizer Staatsangehörigen fest, wenn das Vereinigte Königreich und die Europäische Union am oder vor dem 29. März 2019 KEINE Austritts-vereinbarung erreichen. Wenn die britische Regierung die Leitlinien akzeptiert, würde dies folgendes bedeuten.

  • EWR und Schweizer Staatsangehörige, die vor dem Brexit in Großbritannien ankommen, und diejenigen, die nach dem Brexit in Großbritannien ankommen, aber zuvor in Großbritannien lebten, können sich für das „EU-Settlement Scheme“ bewerben.
  • Kurzaufenthalte: Zwischen dem 30. März 2019 und dem 1. Januar 2021 müssen EWR und Schweizer Staatsangehörige, die sich für weniger als drei Monate im Vereinigten Königreich aufhalten möchten, keinen Einwanderungsstatus oder ein Visum beantragen.
  • Langzeitaufenthalte: Wer sich länger als drei Monate im Vereinigten Königreich aufhalten möchte, muss einen Status beantragen, der als „European Temporary Leave to Remain“ bezeichnet wird, der einen Aufenthalt von bis zu 36 Monaten ermöglicht, aber nicht zu einem unbefristeten Aufenthalt führt.
  • Anwendung im Rahmen des neuen Einwanderungssystems: EWR-Staatsangehörige und Schweizer, die beabsichtigen länger als 36 Monate im Vereinigten Königreich zu bleiben, müssten den Einwanderungsstatus im Rahmen des neuen Einwanderungssystems beantragen, das bis zum 1. Januar 2021 in Kraft treten wird. Diejenigen, die sich nicht qualifizieren, müssen das Vereinigte Königreich verlassen, wenn ihr europäischer vorübergehender Verbleib abläuft.

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Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung C

Schweizer Bewilligungen sind nur für die Schweiz gedacht und verfallen beim Wegzug, nur die Niederlassungsbewilligung kann hinterlegt werden.

Gemäss Gesetz erlischt auch die Niederlassungsbewilligung durch Abmeldung in der Schweiz oder gemäss Artikel 61 Abs. 2 AuG (Ausländergesetz), wenn sich der Ausländer während mehr als sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält. Blosse Kurzbesuche wie z.B. Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz unterbrechen diese Sechsmonatefrist nicht, wenn der Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt worden ist.

Gesuchsstellung: Stellt eine Ausländerin oder ein Ausländer vor Ablauf dieser sechs Monate ein Gesuch, kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden (Art. 61 Abs. 2 AuG). Das Gesuch muss vor Ablauf eines sechsmonatigen Auslandaufenthaltes bei der kantonalen Ausländer-behörde eingereicht werden, welche bei jedem eingereichten Gesuch individuell entscheidet. Geht das Gesuch vor Ablauf dieser Frist ein, kommt diesem gemäss Bundesgericht grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu, die Niederlassungs-bewilligung erlischt daher nicht automatisch. Auf die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung besteht kein Anspruch. Die Behörde entscheidet darüber im pflichtgemässen Ermessen. Im Gesuch muss ersichtlich sein, dass trotz längerem Auslandaufenthalt die Bindung zur Schweiz erhalten resp. bestehen bleibt.

Berücksichtig werden Auslandaufenthalte, die vorübergehend bzw. zeitlich befristet sind und die Rückkehr in die Schweiz somit nur eine Frage der Zeit ist. Vorübergehende Auslandaufenthalte sind zum Beispiel die Ausübung einer befristeten Tätigkeit im Auftrag des Arbeitgebers in der Schweiz. Es wird bei jedem Einzelfall beurteilt, ob der Aufenthalt im Ausland diesen Anforderungen entspricht.

Empfehlung: eine Hinterlegung der C Bewilligung sollte nicht alleine der Person überlassen werden, die die Schweiz verlässt. Eine Unterstützung im Hintergrund durch eine erfahrene Person hilft die Schweizer Niederlassung aufrechtzuhalten, resp. nicht zu verlieren.

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